Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Die Zuständigkeit der Schülerbeförderung obliegt dem Landkreis Emsland.
Anspruchsberechtigt sind die im Gebiet des Landkreises Emsland wohnenden Schüler:
- der Schulkindergärten,
- der Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 NSchG,
- der ersten bis zehnten Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schule,
- der Berufseinstiegsschule und
- der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen.
Ein Anspruch auf Beförderung zur Schule oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen besteht, wenn der Schulweg
- für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Schulkindergärten, Sprachfördermaßnahmen, Grundschulen) mehr als 2,2 km,
- für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 und 6 des Sekundarbereiches I mehr als 3,0 km,
- für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 7 bis 10 des Sekundarbereiches l mehr als 3,85 km und
- für Schülerinnen und Schüler aus den berufsbildenden Schulen mehr als 5,5 km beträgt.
Ein Beförderungsanspruch besteht auch, wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig; vom Träger der Schülerbeförderung kann eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden.
Die Emsländische Eisenbahn GmbH ist mit der Organisation und der Abwicklung der Schülerbeförderung betraut.
Weitere Auskünfte unter:
b) bei Fragen zur Anspruchsberechtigung:
Ihre Ansprechpartnerin