Raumordnung
zuständiger Fachbereich:
Amt | Telefon | Fax | |||
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Bereich Gemeinde- und Bauleitplanung | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 | |||
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Liegenschaften und Brandschutz | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
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Herr Hilling | 05903 9305-1130 | 05903 9305-1155 | |
Frau Hummel | 05903 9305-1127 | 05903 9305-1155 |
Leistungsbeschreibung
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Mit einem Raumordnungsverfahren soll möglichst frühzeitig - schon im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens - festgestellt werden, ob ein Großprojekt an dem vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort oder im vorgesehenen Trassenraum raum- und umweltverträglich umsetzbar ist. Gibt es ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen für ein Vorhaben, werden auch diese untersucht und raumordnerisch bewertet. In der Regel erfolgt dabei eine erste Umweltverträglichkeitsprüfung.
Raumordnungsverfahren kommen beispielsweise für große Leitungsbauvorhaben oder Verkehrsprojekte in Betracht, aber auch für raumbedeutsame Bodenabbauvorhaben, Windparks, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren usw.
Als Ergebnis des Verfahrens ergeht eine Landesplanerische Feststellung, die für den Vorhabenträger den Charakter eines Gutachtens hat. Sie ermöglicht, die weitere Vorhabensplanung auf einen geeigneten Standort oder eine geeignete Trasse auszurichten und zu optimieren.
Öffentliche Stellen müssen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über Planfeststellungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens berücksichtigen. In einem späteren Zulassungsverfahren kann auf die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufgebaut werden.
Zu den Leistungen der zuständigen Stelle gehören
Nur in sogenannten „beschleunigten Raumordnungsverfahren“ darf die Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen. Dies kommt nur in seltenen Ausnahmefällen für Vorhaben in Betracht, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die abschließende Landesplanerische Feststellung wird öffentlich ausgelegt und im Internet bereit gestellt.
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)Raumordnungsverfahren kommen beispielsweise für große Leitungsbauvorhaben oder Verkehrsprojekte in Betracht, aber auch für raumbedeutsame Bodenabbauvorhaben, Windparks, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren usw.
Als Ergebnis des Verfahrens ergeht eine Landesplanerische Feststellung, die für den Vorhabenträger den Charakter eines Gutachtens hat. Sie ermöglicht, die weitere Vorhabensplanung auf einen geeigneten Standort oder eine geeignete Trasse auszurichten und zu optimieren.
Öffentliche Stellen müssen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über Planfeststellungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens berücksichtigen. In einem späteren Zulassungsverfahren kann auf die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufgebaut werden.
Zu den Leistungen der zuständigen Stelle gehören
- die Beratung von Vorhabenträgern
- die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen nach § 15 Raumordnungsgesetz
- die Feststellung, ob für ein Vorhaben ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist
- die Durchführung einer Antragskonferenz zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der erforderlichen Verfahrensunterlagen für das Raumordnungsverfahren
- die Durchführung des Raumordnungsverfahrens mit dem zugehörigen Beteiligungsverfahren
- die Landesplanerische Feststellung zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens.
Nur in sogenannten „beschleunigten Raumordnungsverfahren“ darf die Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen. Dies kommt nur in seltenen Ausnahmefällen für Vorhaben in Betracht, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die abschließende Landesplanerische Feststellung wird öffentlich ausgelegt und im Internet bereit gestellt.
Ein Regionales Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes Niedersachsen, z. B. für das Gebiet eines Landkreises oder einer Region. In einem Regionalen Raumordnungsprogramm wird festgelegt, wie die räumliche Entwicklung in dem betreffenden Teilraum aussehen soll. Es enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.
- von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen (z. B. Bündelung von Versorgungseinrichtungen in Zentralen Orten, Vorgaben für Einzelhandelsstandorte zur Nahversorgung),
- von Freiraumnutzungen und -funktionen (z. B. Erhaltung für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke oder für ökologisch bedeutsame Funktionen) sowie
- von technischen Infrastrukturen (z. B. für Verkehr und Energieversorgung).
Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.
Welche Fristen muss ich beachten?
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Als Vorhabenträger müssen Sie beachten, dass die Landesplanerische Feststellung nur befristet für 5 Jahre gilt; eine Verlängerung muss bei Bedarf rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer ein Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet, wird der Fristablauf zunächst gehemmt.
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)Als Vorhabenträger müssen Sie beachten, dass die Landesplanerische Feststellung nur befristet für 5 Jahre gilt; eine Verlängerung muss bei Bedarf rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer ein Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet, wird der Fristablauf zunächst gehemmt.
Es sind Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu beachten. Diese werden jeweils im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms bekannt gegeben.
Was sollte ich noch wissen?
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann eine obere Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg oder Weser-Ems) die Zuständigkeit für das Raumordnungsverfahren an sich ziehen. Sollte dies der Fall sein, kann die untere Landesplanungsbehörde Ihnen die zuständige Stelle benennen.
Verfahrensablauf
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Wenn die Planungsabsicht besteht, ein Regionales Raumordnungsprogramm neu aufzustellen oder zu ändern, werden Behörden und Öffentlichkeit hierüber vom zuständigen Regionalplanungsträger durch eine öffentliche Bekanntmachung unterrichtet.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht.
Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.
Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht.
Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.
Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt. Im Raum Hannover und Umland ist dies die Region Hannover.
Eine Ausnahme gilt ferner für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Dort ist der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)Eine Ausnahme gilt ferner für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Dort ist der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Die Zuständigkeit für das Verfahren liegt beim jeweiligen Regionalplanungsträger. Dies ist im Regelfall der Landkreis.
Für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg ist als Regionalplanungsträger der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg ist als Regionalplanungsträger der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Welche Gebühren fallen an?
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO).
Die Kosten ergeben sich aus dem Umfang und Komplexität des Verfahrens und der anhängenden Beteiligungsverfahren. Dabei können Gebühren von mehreren Zehntausend Euro entstehen.
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)Die Kosten ergeben sich aus dem Umfang und Komplexität des Verfahrens und der anhängenden Beteiligungsverfahren. Dabei können Gebühren von mehreren Zehntausend Euro entstehen.
Es fallen keine Gebühren an.
Was muss ich mitbringen?
Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
In der Regel wird erst im Rahmen einer vorgelagerten Antragskonferenz mit verschiedenen Behörden der räumliche und sachliche Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens abgestimmt. Danach wird von der zuständigen Stelle festgelegt, welche Verfahrensunterlagen für das Raumordnungsverfahren im Einzelnen vorgelegt werden müssen.
Für eine vorbereitende Antragskonferenz sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:
Wenden Sie sich wegen näherer Einzelheiten bitte an die zuständige Stelle. Dort erhalten Sie auch Beispiele zur Gliederung der Verfahrensunterlagen für ein Raumordnungsverfahren.
Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)Für eine vorbereitende Antragskonferenz sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben zu seiner Art und Größe und damit verbundenen Baumaßnahmen, kurze Beschreibung einzelner Vorhabenteile oder -abschnitte, ggf. technische Abbildungen oder Systemskizzen,
- Angaben zum Planungsstand (z. B. über ggf. schon vorliegende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten),
- Angaben zum geplanten Standort des Vorhabens mit Lageplan/ Übersichtskarte und zu Merkmalen des betroffenen Raums (wie vorhandene Nutzungen und Vorbelastungen, ökologische Bedeutung, Schutzgebiete o.ä.),
- Angaben zu etwaigen Standort- oder Trassenalternativen und Auswahlkriterien, ggf. Ergebnisse einer ersten Raumwiderstandsanalyse zum Ausschluss wenig geeigneter Standorte oder Trassen,
- kurze Beschreibung genereller (typischer) Wirkungen des Vorhabens sowie der konkreten Auswirkungen auf berührte Erfordernisse der Raumordnung (z. B. auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete), andere Raumnutzungen und Umwelt-Schutzgüter,
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Abgrenzung des Untersuchungsrahmens, zu Methodik und Datengrundlagen der zu erstellenden Raumverträglichkeitsstudie und des zu erstellenden UVP-Berichts.
Wenden Sie sich wegen näherer Einzelheiten bitte an die zuständige Stelle. Dort erhalten Sie auch Beispiele zur Gliederung der Verfahrensunterlagen für ein Raumordnungsverfahren.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage
Raumordnungsverfahren Landesplanerische FeststellungRegionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)