Geburtsurkunde / Geburtenregister
zuständiger Fachbereich:
Amt | Telefon | Fax | |||
---|---|---|---|---|---|
Bereich Standesamt | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 | |||
Fachbereich IV - Arbeit und Soziales, Ordnungswesen, Bürgerservice und Standesamt | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|
Frau Schmidt | 05903 9305-1055 | 05903 9305-1155 |
Leistungsbeschreibung
Geburtenregister
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Geburtsurkunde Ausstellung- die Vor- und Familiennamen des Kindes,
- Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
- die Vor- und Familiennamen der Eltern
- auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geburtenregister
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Geburtenregister
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Geburtsurkunde Ausstellung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Gebühren fallen an?
Geburtenregister
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr:
70,00 € EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr:
15,00 € EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr:
7,50 € EUR
Was muss ich mitbringen?
Geburtenregister
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
GeburtenregisterGeburtsurkunde Ausstellung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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