Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
zuständiger Fachbereich:
Amt | Telefon | Fax | |||
---|---|---|---|---|---|
Bereich Gewerbeangelegenheiten, Marktwesen | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 | |||
Fachbereich IV - Arbeit und Soziales, Ordnungswesen, Bürgerservice und Standesamt | 05903/9305-0 | 05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|
Frau Krickel | 05903 9305-1057 | 05903 9305-1155 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
- Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
- Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
- Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.
vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen
Anzeigefrist:
4 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.
Verfahrensablauf
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten
- Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.
An wen muss ich mich wenden?
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stelle
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
wird nach Zeitaufwand berechnet
Gebühr:
1,00 € - 112,00 € EUR
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
Anträge / Formulare
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Onlineverfahren: möglich
- Schriftform: nicht erforderlich
- persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Rechtsbehelf
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren