Ausbruch der Vogelgrippe in Emsbüren
Pressemitteilung des Landkreis Emsland
Emsbüren. In einer Freilandlegehennenhaltung in Emsbüren ist das hochpathogene Influenza A Virus des Subtyps H5N1 aufgetreten, wie das Friedrich-Löffler-Institut nun amtlich bestätigt hat. In dem Betrieb wurden etwa 11.500 Tiere gehalten, die aus tierseuchenrechtlichen getötet werden mussten. Zudem erlässt der Landkreis Emsland eine Allgemeinverfügung, die Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung der Vogelgrippe anordnet. Sie ist ab Dienstag, 25. Februar, gültig.
Zu den Schutzmaßnahmen zählt die Einrichtung einer Schutzzone im Umkreis von 3 km um den betroffenen Betrieb. In der Schutzzone sind neun gewerbliche Betriebe mit 222.300 Stück Geflügel sowie 34 Hobbyhalter mit 728 Tieren von den Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus wird eine Überwachungszone im Radius von 10 km um den Ausbruchsbetrieb eingerichtet. Das Gebiet der Überwachungszone reicht in die benachbarten Landkreise Grafschaft Bentheim und Steinfurt hinein. Von den Schutzmaßnahmen in dieser Zone sind 31 gewerbliche Betriebe mit über einer Million Tieren sowie 313 Hobbyhalter mit 4.912 Stück Geflügel betroffen. Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone.
Für die Schutzzone ist ein Falltiermonitoring zweimal wöchentlich vorgesehen. Betriebe, die Anzeichen einer möglichen Infektion von Vogelgrippe in ihrem Bestand entdecken, sind verpflichtet, diese umgehend über ihren Haustierarzt abzuklären. Der Verdacht muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit betroffenen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Somit ist in der Schutzzone und der Überwachungszone jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Ebenfalls wurde die Teilausstallung für Geflügel untersagt.
Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels in den beiden Restriktionszonen verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, sind die genannten Maßnahmen konsequent durchzuführen.
Nach der Räumung des Ausbruchbestandes wird der betroffene Betrieb gereinigt und desinfiziert. Tritt 21 Tage nach der Reinigung des betroffenen Betriebs kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.