Hochwasser: Land gewährt Privatpersonen in akuter Notlage jetzt Soforthilfe
Bewilligungsstellen der Nothilfe sind Landkreise und kreisfreie Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte
Allerdings hat das Land Niedersachsen die konkreten Kriterien und Vorgaben zur Umsetzung der eigenen Richtlinie bisher nicht benannt. Vor diesem Hintergrund ist es noch nicht möglich, Anträge an die Landkreise zu stellen. Auch Fragen zu dem Verfahren können derzeit nicht beantwortet werden.
Sobald weitere Details durch das Land kommuniziert werden, wird der Landkreis das Verfahren der Antragstellung schnellstmöglich organisieren und den Ablauf sowie Ansprechpartner bekanntgeben.
Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Das niedersächsische Umweltministerium hat dem Haushaltsausschuss des Landtages heute eine Billigkeits-Richtlinie vorgelegt, die in Kürze in Kraft tritt. Anträge für die Nothilfen können dann beim zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien Städten gestellt werden. Gestern hatte die Landesregierung zudem einen Nachtragshaushalt für Entschädigungen, Reparaturen und die Ertüchtigung des Hochwasser- und Katastrophenschutzes auf den Weg gebracht.
Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 wird es eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben. Diese gilt nur für Privatpersonen und nur für Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurden. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen“, heißt es in der Richtlinie.
Ist – etwa beim Hausrat – ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.
Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen, dies sind: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie z.B. die Hase.
Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.
Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22.03.2024 schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.