Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher

Veröffentlicht am: 22.04.2025

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Lichtraumprofil auf Gehwegen und Straßen sind überhängende Äste und Sträucher immer wieder ein Ärgernis. Gerade Personen mit Kinderwagen, Kinder selbst oder auch Rollstuhlfahrer sind oft gezwungen, den Gehweg zu verlassen, weil Strauchwerk und Äste die Benutzung des Gehwegs nicht zulassen. Wir weisen deshalb alle Grundstücksbesitzer darauf hin, dass Rad- und Gehwege sowie die Fahrbahn in voller Breite dem (Fußgänger)-Verkehr zur Verfügung stehen müssen. Auch kann man immer wieder beobachten, dass die Straßenlaternen und wichtige Verkehrsschilder zugewachsen sind bzw. verdeckt werden, was ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führt.

Wir appellieren daher an alle Grundstückseigentümer: Schneiden Sie bitte Ihre Sträucher, Hecken und Bäume bis an die Grundstücksgrenze zurück. Bitte beachten Sie, dass Hecken nicht nur im unteren Bereich zurückgeschnitten werden müssen, sondern auch im oberen Bereich. Sorgen Sie bitte durch ständigen Rückschnitt auch dafür, dass derlei Beeinträchtigungen im nächsten Jahr erst gar nicht entstehen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

• Schneiden Sie bitte die Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.

• Beachten Sie bitte das Lichtraumprofil, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten nicht bis zu einer Höhe von 2,50 Metern über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Metern. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

• Laut des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Schneiden von Bäumen und Hecken vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt, um nach Brutplätzen suchende Vögel zu schützen und ihnen den ungestörten Nestbau zu ermöglichen.

Aber:

• Die Verkehrssicherung stellt hier eine Ausnahme dar. Damit die Ein- und Ausfahrten und stark befahrene Straßen auch in den Sommermonaten verkehrssicher genutzt werden können und die Gehwege in ihrer vollen Breite begehbar bleiben, dürfen in der Vogelschutzzeit sogenannte Pflegeschnitte erfolgen. Die Straßen müssen für die Versorgung durch die Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsdienste passierbar bleiben.

• Die Ordnungsbehörde wird vermehrt Kontrollen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchführen.

• Eigentümer haften für etwaige Unfälle und Schäden.

Ihre Ordnungsbehörde